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Vergaberecht
Das Vergaberecht umfasst all diejenigen Regeln und Vorschriften, die ein Träger öffentlicher Gewalt bei der Beschaffung von Sachmitteln und Dienstleistungen zur Verrichtung seiner Aufgabe zu beachten hat, kurz der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Entsprechende Regelungen sind erforderlich um zu gewährleisten, dass mit öffentlichen Mitteln möglichst wirtschaftlich umgegangen wird, aber auch um interessierten Unternehmen in einem marktgerechten Wettbewerb die Möglichkeit zu geben, öffentliche Aufträge zu erhalten.

Soweit ein je nach Auftragsart variierender finanzieller Schwellenwert überschritten wird, gelten die gesetzlichen Regelungen im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Grundsätze des Vergaberechts sind in Gemäßheit des § 97 GWB die folgenden:
  • Wettbewerbsgrundsatz
  • Transparenzgebot
  • Diskriminierungsverbot
  • Berücksichtigung mittelständischer Interessen
  • Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen
  • Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebotes
  • subjektive Bieterrechte (Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren)
Die Vergabe erfolgt jeweils im offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren sowie im wettbewerblichen Dialog.

Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Vergabeverfahrens werden in folgenden Regelwerken getroffen:
  • Verdingungsordnung for Leistungen (VOL), Teil A
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A
  • Verdingungsordnung für freiberufeliche Leistungen (VOF)
Auch für Auftragsverfahren bei denen der jeweils festgelegte Schwellenwert noch nicht erreicht wird, sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung bzw. ausgehend vom Haushaltsrecht des Bundes und der Länder die subjektiven Bieterrechte aus der VOL und VOB entsprechend zu beachten. Gleichwohl ein formeller Rechtsschutz nach dem GWB nicht besteht, können Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden formlos angerufen werden.
Diese Verfahren machen am Gesamtanteil der Auftragsvergaben sogar ca. 90 % aus.