Prozesskostenhilfe kann in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren beantragt werden und deckt sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten des eigenen Anwalts.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zum Einen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zum Anderen muss die beantragende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
Ob dies der Fall ist, bemisst sich an der Höhe des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung der Zahl der unterhaltsberechigten Personen und der monatlichen Wohn- und Heizungskosten.
Ratenfreie Prozesskostenhilfe erhält eine Partei, wenn ihr Einkommen nach den zu berücksichtigenden Abzügen 15,- € nicht übersteigt.
Abzuziehen vom Nettoeinkommen sind:
- Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten
- Grundfreibeträge für die Partei und ihren Ehegatten
- zusätzlicher Freibetrag für die erwerbstätige Partei
- Wohnkosten einschließlich Heizung
- ggfs. weitere Beträge