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Wird ein Mandant von der Rechtsverfolgung abgehalten, weil er im Fall des Unterliegens die Kosten des eigenen Anwalts nicht oder nur zum Teil begleichen kann, so besteht im Einzelfall die Möglichkeit ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
Im Fall des Misserfolges ist dann keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu entrichten. Im Gegenzug dazu wird im Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung fällig.
Die Bedingungen für Erfolg und Misserfolg werden dann unter Hinweis auf die gesetzliche Vergütung im Rahmen einer Erfolgshonorarvereinbarung festgehalten, ebenso wie die wesentlichen Gründe für die Bemessung des Erfolgshonorars.
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