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Kein Rücktrittsrecht bei geringfügigem Mehrverbrauch ( >10%) eines Neuwagens |
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Auch wenn ein fabrikneuer PKW (Fabrikat A. TDI) die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch überschreitet, kann der Käufer nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten. Dieses hat der BGH (Urteil vom 08.05.2007, AZ: VIII ZR 195/05) jetzt höchstrichterlich entschieden und die relevanten Grenzwerte festgelegt. Der BGH hat die Klage des Käufers in letzter Instanz abgewiesen, da der bemängelte Mehrverbrauch in allen Fahrzyklen nach EG-Richtlinie 80/1268 die Herstellerangaben nicht um mehr als 10% überschritten hatte.
Damit scheiterte die Klage des Autokäufers, denn der BGH sah in dem geringfügigen Mehrverbrauch nur eine „unerhebliche Einschränkung der Tauglichkeit der Kaufsache“, die einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausschließt.
Fazit:
Der BGH hat klargestellt, dass ein Rücktrittsrecht nur bei einem ganz erheblichen Mehrverbrauch gegenüber den Herstellerangaben (mehr als 10%) eines fabrikneuen Kraftfahrzeuges möglich ist. Diesen muss der Käufer unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100EG nachweisen. Dass nach diesen Richtlinien faktisch Laborwerte ermittelt werden und mit den tatsächlichen Verbräuchen wenig zu tun haben, steht auf einem anderen Blatt. Im Regelfall wird der Käufer daher mit der Rüge eines erheblichen Mehrverbrauchs nicht durchdringen.
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