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Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein vorgerichtliches Privatgutachten über einen Sachmangel |
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Es kann bekanntlich vorkommen, dass ein vermeintlicher Sachmangel mit einem eigenen Privatgutachten abgeklärt oder untermauert werden soll. Der Käufer, der so vorgehen möchte, ist gut beraten, sich hierfür den richtigen Zeitpunkt auszuwählen. Nur dann, wenn das Gutachten mit Rücksicht auf einen konkreten Prozess gegen den Verkäufer beauftragt wird, sind dessen Kosten auch später erstattungsfähig.
Der BGH hat diesen Zeitpunkt dahingehend präzisiert, dass bereits Klage angedroht worden sein muss oder ein schon vor Klageandrohung in Auftrag gegebenes Privatgutachten jedenfalls erst nach Klageandrohung erstellt wurde (BGH, Beschluss vom 04.03.2008, AZ: VI ZB 72/06 = DAR 2008, 468).
Fazit:
Wer nicht auf den Kosten eines Privatgutachtens sitzen bleiben will, muss strategisch richtig vorgehen und sollte nicht übereilt den Sachverständigen beauftragen. Es ist daher empfehlenswert, das genaue zeitliche und rechtliche Vorgehen mit seinem fachkundigen Rechtsberater abzustimmen.
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