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Unzulässiger Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn behebbarer Bagatellmangel vorliegt
Selbst wenn ein Neuwagen z. B. Knackgeräusche aufweist, die auch nach dreimaligem Werkstattaufenthalt nicht abgestellt werden können, berechtigt dieser Umstand den Käufer im Einzelfall nicht zum Rücktritt. Auch wenn im vorliegenden Fall diese Knackgeräusche für den Käufer ärgerlich waren, wies das Landgericht Bremen seine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ab (Urteil vom 21.09.2007, AZ.: 7 O 776/07). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Geräusche weder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigten noch eine sicherheitstechnische Bedeutung hätten. Die theoretischen Kosten für die Beseitigung des Mangels lägen nur bei ca. 700,00 €, also bei etwa 5% des Kaufpreises. Bei dieser Sachlage sei ein Rücktritt nicht gerechtfertigt. Dieses sei erst dann möglich, wenn die Mängelbeseitigungskosten ca. 10% des Bruttokaufpreises ausmachten. Da der Kläger es versäumt hatte, im Prozess hilfsweise Minderung oder Schadenersatz zu beantragen, wurde seine Klage komplett abgewiesen.
 
Fazit:
 
Nicht jeder „kleine“ Mangel rechtfertigt einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Nur wenn dieser erheblich ist und die Beseitigungskosten einen Bereich von etwa 10% des Kaufpreises ausmachen, wird der Käufer vor Gericht erfolgreich sein. Keinesfalls darf er aber vergessen, hilfsweise Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatzansprüche anzumelden, will der den Prozess nicht ganz verlieren.