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Unfallschaden bei einem Gebrauchtwagen ist generell ein Sachmangel |
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Ein Gebrauchtwagenhändler hatte einen PKW mit der bekannten Klausel „Unfallschäden Laut Vorbesitzer: Nein“ verkauft. Der Käufer stellte später einen Vorschaden beim Vorbesitzer fest, trat vom Vertrag zurück und verklagte den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der BGH (Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05) hatte sich mit dem Fall zu befassen und war der Auffassung, dass der Verkäufer in der fraglichen Klausel zwar zulässig darauf hinweisen konnte, dass er nicht für die Unfallfreiheit des PKW haften wolle. Allerdings hätten die Kaufvertragsparteien mit dieser Klausel die Frage der Unfallfreiheit tatsächlich offen gelassen. Außerdem stelle die Angabe des Händlers eine „Wissensmitteilung“ dar, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit er hafte. Mit anderen Worten: Trotz der zulässigen Klausel sei ein Sachmangel des Gebrauchwagens im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB immer anzunehmen, wenn sich doch ein reparierter Unfallschaden herausstellt und nicht nur ein „Bagatellschaden“ vorlag. Als ein Bagatellschaden kommt nur ein äußerer Lackschaden in Betracht, der mit geringem Reparaturaufwand beseitigt werden kann. Blechschäden sind nach Auffassung des BGH niemals Bagatellschäden. Der Reparaturaufwand darf ca. € 500 nicht überschreiten. Da in dem fraglichen Fall die Höhe einer Wertminderung des PKW noch nicht geklärt war, wurde der Fall an die 1. Instanz zurückverwiesen. Nur bei einer erheblichen Wertminderung könne der Kläger laut BGH auch vom Vertrag zurücktreten. Deren Höhe müsse noch festegestellt werden.
Fazit:
Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Verbraucherrechte beim Gebrauchtwagenkauf gestärkt. Er bekräftigt die allgemeine Einschätzung auf dem Gebrauchtwagenmarkt, dass auch ein ordnungsgemäß reparierter Unfallschaden negative Folgen für die Bewertung eines Gebrauchtwagens haben kann, solange kein bloßer Bagatellschaden vorgelegen hat. Der Käufer kann regelmäßig auch beim Gebrauchtwagenkauf erwarten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat. Ob das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde, ist laut BGH ebenfalls unerheblich. Bei einer erheblichen Wertminderung durch die Unfallwagen-Eigenschaft kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, anderenfalls bleibt ihm mindestens ein Anspruch auf Kaufpreisminderung.
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