|
Ein Neuwagen mit verkratztem Lack muss trotz Nachlackierung nicht abgenommen werden |
|
Der Käufer eines Neuwagens muss den PKW nicht abnehmen, wenn dieser nach Kaufvertragsabschluss, aber vor Übernahme durch Unbekannte auf dem Gelände des Autohauses beschädigt wird. Der Käufer weigerte sich, den Neuwagen trotz Neulackierung durch das Autohaus abzunehmen. Zu Recht, entschied das OLG München (AZ.: 20 U 5646/06), denn ein nachlackierter Neuwagen sei nicht die geschuldete Kaufsache, nämlich ein unbeschädigtes Fahrzeug mit Originallack. Der Käufer konnte somit vom Vertrag zurücktreten und eine bereits geleistete Anzahlung zurückfordern.
Fazit: Wird ein Neuwagen verkauft, kann der Käufer regelmäßig die Abnahme verweigern und vom Vertrag zurücktreten, wenn der PKW nach Abschluss des Kaufvertrages aber vor Übergabe durch äußere, plötzlich auf das Fahrzeug einwirkende Gewalt –wie bei einem Unfall- beschädigt wird. Auch eine noch so perfekte Nachlackierung ändert daran nichts.
|