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Nutzungsausfall auch für Luxus-Motorrad (Harley-Davidson Electra-Glide FLHTL) |
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Der Eigentümer eines Motorrades der Luxusklasse kann, auch wenn er zusätzlich über einen PKW verfügt und seine Ehefrau ebenfalls einen PKW und ein eigenes Motorrad besitzt, unfallbedingten Nutzungsausfall verlangen. So hat es jüngst das OLG Düsseldorf entschieden (Urteil vom 10.03.2008, Az.:1 U 198/07) und sprach dem Eigentümer einer unfallbeschädigten Harley-Davidson Nutzungsausfall in Höhe von € 5.148 für 78 Tage Reparaturzeit zu. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass zum einen das Vorhandensein eines PKW den spezifischen Nutzwert eines Motorrades der Luxusklasse nicht ersetzten könne. Das Fahrgefühl mit einem solchen Motorrad sei gerade das, was sich der Kläger erkauft habe. Der PKW hingegen gleiche nur die reine Funktion als Transportmittel aus, während der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrades „fühlbar“ entgangen sei. Das Gericht –womöglich mit einem Motorradbegeisterten Vorsitzenden- meint weiter, das gerade bei besonderen Kultmotorrädern wie Harley-Davidson dem „immateriellen“ Faktor der Fahrzeugnutzung eine wert bestimmende Funktion zukommt. Der Senat zog dem klagenden Harley-Eigentümer allerdings 1/3 des Ersatzanspruches ab, weil dieser zwar sicherlich einen durchgehenden Nutzungswillen gehabt habe, jedoch im Ausfallzeitraum März-Anfang Juni nicht täglich gefahren wäre. Bei Regenwetter hätte der Kläger seine Electra-Glide sicherlich nicht benutzen wollen.
Fazit: Der unfallgeschädigte Eigentümer einer Harley-Davidson Electra- Glide kann sich ab sofort auf das erläuterte Urteil des OLG Düsseldorf berufen, auch wenn in seinem Familienhaushalt noch zwei PKW und ein weiteres Motorrad vorhanden sind. Nutzungsausfall gibt es auch dann, wenn Zweitfahrzeuge vorhanden sind und der Eigentümer vortragen kann, dass er einen „durchgehenden Nutzungswillen“ bezüglich seiner Harley-Davidson gehabt habe. Davon wird man sicherlich regelmäßig ausgehen können.
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