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Fotos in Internetanzeige binden Verkäufer trotz anderslautendem Text
Wer als Händler oder Verkäufer einen PKW (oder auch z.B. ein Motorrad) mit bestimmten Zusatzausstattungen anbietet, die auf Fotos einer Internetanzeige zu sehen sind, kann diese nicht später ausbauen und sich auf den Anzeigentext berufen, wo diese nicht erwähnt werden. Mit diesem für  Internetverkäufe nicht seltenen Sachverhalt hatte sich jetzt der BGH zu befassen, der am 12. Januar 2011 in letzter Instanz entschied (Urteil vom 12. Januar 2011, AZ  VIII 346/09). In diesem Fall hatte ein gewerblicher Restwerteaufkäufer einen Unfall - PKW (Skoda) von einem Autohaus aufgekauft. Auf den von der Verkäuferin eingestellten Fotos war eine Standheizung zu sehen, die aber in der schriftlichen Fahrzeugbeschreibung nicht erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht mit verkauft werden sollte. Vor der Abholung des PKW durch einen Mitarbeiter des Käufers wurde die Standheizung vom Autohaus ausgebaut. Das liess sich der Käufer nicht gefallen und verklagte den Verkäufer. Zwar hatte der Käufer hier aus formalen Gründen die falsche Partei verklagt. Der BGH urteilte jedoch ohne wenn und aber, dass ein Käufer grundsätzlich nach § 439 Abs. 1 BGB (Nacherfüllung) einen Anspruch auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder einer gleichwertigen Standheizung habe. Dazu müsse er der Verkäuferin eine Frist setzen, bevor er Schadenersatz verlange könne.

Fazit:

Der Kunde hat einen Rechtsanspruch darauf, die Ware oder den PKW zu erhalten, die er gekauft hat. Das auf Fotos abgebildete Fahrzeug konkretisiert die Fahrzeugbeschreibung, auch wenn diese schriftlich davon abweicht. Jeder Kunde sollte deshalb Fotos der Verkaufsbeschreibung aufheben und eine ggf. abweichende Lieferung beim Verkäufer monieren. Ein Autohaus kann nicht einseitig eine auf Verkaufsfotos ersichtliche Zusatzausstattung entfernen, denn ein PKW muss so verkauft werden, wie er auf dem Bild zu sehen ist.