Suche

Webakte beta



Angabe "Vorführwagen" sichert grundsätzlich kein konkretes Fahrzeugalter zu
Die Rechte des Auto- und Fahrzeughandels stärkte jetzt der BGH mit seiner Entscheidung vom 15.09.2010 (AZ: VIII ZR 61/09): Ein Kunde hatte im Juni 2005 ein Wohnmobil mit einer Laufleistung von nur 35 km und der Vereinbarung " Vorführwagen zum Sonderpreis"  (€ 64.000,00) erworben. Später erfuhr der Kunde, dass es sich um ein Fahrzeug aus dem Jahre 2003 handelte. Er trat vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises. Nach seiner Auffassung lag in der Bezeichnung "Vorführwagen" die Zusicherung bzw. Beschaffenheitsvereinbarung, dass es sich um ein nahezu neuwertiges Fahrzeug handele. Das von ihm gekaufte Fahrzeug  sei jedoch schon mehr als zwei Jahre alt gewesen. Seine Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Der BGH führte aus, dass beim Kauf eines KFZ allein mit der Angabe "Vorführwagen" ein bestimmtes Fahrzeugalter nicht vereinbart werde, solange der Kunde nicht aufgrund besonderer Umstände erwarten dürfe, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet. Die landläufige Vorstellung, dass es sich bei einem "Vorführwagen" regelmäßig um ein neueres oder neuwertiges Fahrzeug handele, sage nichts darüber aus, wie lange der PKW tatsächlich als Vorführwagen gedient habe. Der Kunde müsse damit rechnen, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt auf dem Betriebsgelände des Händlers - unter Umständen längere Zeit- gestanden habe.

Fazit:

Ein Kunde, der einen "Vorführwagen" erwirbt, sollte dann, wenn er Wert auf die Dauer der Nutzung als Vorführwagen legt, sich konkret danach und dem genauen Fahrzeugalter oder der Erstzulassung erkundigen. Denn selbst das Vorliegen einer nur geringen Laufleistung (hier: 35 km) erlaubt keinen Rückschluss auf das Alter eines Vorführwagens. Der Handel sollte dann, wenn er Streitigkeiten vermeiden will, erwägen, das Produktionsdatum des Fahrzeuges oder dessen Erstzulassung mit angeben.