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Sporadische Fehlfunktion der Fernbedienung: Kein Rücktrittsrecht nach LG Kassel |
Auch wenn die Funkfernbedienung eines Cabriolets nicht immer und an allen Einsatzorten funktioniert, rechtfertigt dieses keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. So entschied es jüngst das Landgericht Kassel mit Urteil vom 03. März 2010 und wies die Klage des Besitzers eines PKWs auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages ab. Zwar war es zwischen ihm und dem Autohaus unstreitig, dass es immer wieder zu Aussetzern der Schließfunktion kam, diese Probleme traten aber nur unregelmäßig, teils nur alle 6 Monate einmal auf. Vor Ort des Autohauses oder auch im Rahmen der Prüfung durch den Gerichtssachverständigen konnte allerdings nie eine Fehlfunktion nachgewiesen werden. Das Fahrzeug ließ sich zudem immer problemlos mit dem Schlüssel mechanisch öffnen und verschließen. Das Landgericht Kassel meinte deshalb, dass eine nur "unerhebliche" Funktionsstörung vorläge, welche die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges nur geringfügig einschränke. Deshalb käme ein Rücktritt nicht in Frage. Allerdings verurteilte das Landgericht das Autohaus zu einer Minderung von € 500,00 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen und der damit verbundenen "Beschwerlichkeiten". Alle Kosten des Rechtsstreits musste dennoch der Kläger übernehmen.
Fazit:
Nicht jede geringfügige Funktionsbeeinträchtigung eines PKW rechtfertigt einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies ist nur bei erheblichen Funktionsstörungen möglich. Allerdings kommt in derartigen Fällen eine Kaufpreisminderung in Frage, die das Gericht schätzen kann.
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