Suche

Webakte beta



Fachgerechte Nachlackierung bei Gebrauchtwagen kein Sachmangel
Kann der Käufer eines mehrere Jahre alten Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung aufweist? Und führt die Tatsache einer Nachlackierung dann zu einem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages?

Diese Fragen hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer eines Cabriolets ohne Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, da der Originallack vor Übergabe durch Unbekannte zerkratzt worden war. Der BGH urteilte aber, dass der Lackmangel durch eine fachgerechte Neulackierung beseitigt werden könne und dass damit ein vertragsgemäßer Zustand geschaffen werde (BGH Urt. vom 20.05.2009, VIII ZR 191/07).  Außerdem hätte der Beklagten zuvor die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden müssen. Ausdrücklich stellte der BGH klar, dass der Händler nicht verpflichtet sei, das verkaufte Fahrzeug in originallackiertem Zustand zu liefern - soweit dieses nicht explizit vereinbart worden sei. Wenn durch eine technisch gleichwertige Neulackierung ein der Originallackierung entsprechender Zustand geschaffen werde, weise der PKW keinen Mangel auf. Zudem könne der Käufer eines mehre Jahre alten Gebrauchtwagens nicht erwarten, dass der PKW noch die Originallackierung aufweise. Die Klage wurde somit abgewiesen.

Fazit:

Die fachgerechte Nachlackierung von Kratzern stellt keinen Sachmangel dar, denn anders als bei einem Unfallfahrzeug bleibt kein Schaden oder Minderwert übrig.