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Aufforderung zur "umgehenden" Mängelbeseitigung kann ausreichen
Der Erwerb eines exclusiven Oldtimers aus schwäbischer Produktion beschäftigte in letzter Instanz den Bundesgerichtshof (BGH). Der Käufer des Cabriolets Baujahr 1966 hatte nach dem Kauf Mängel am Motorlauf beanstandet und den Verkäufer aufgefordert, diese "umgehend" zu beseitigen, anderenfalls werde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Der Verkäufer kümmerte sich entgegen der Zusage eines KFZ-Meisters doch nicht um eine Terminierung, so dass der Oldtimerliebhaber den PKW in einer anderen Werkstatt im Umfang von ca. € 2.000 reparieren ließ. Diese Kosten verlangte er dann vom Verkäufer - zu Recht, wie der BGH feststellte. Auch wenn der Käufer der Werkstatt keine exakte Frist durch einen bestimmten Termin setzt, könne es ausreichend sein, zur "umgehenden" Mängelbeseitigung aufzufordern. Denn in dieser Aufforderung läge zumindest eine Grenze, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei. Damit sei hinreichend deutlich, dass dem Verkäufer eben nur ein begrenzter Zeitraum zur Mängelbeseitigung zustehe (BGH, Urt. vom 12.08.2009, VIII ZR 254/08).

Fazit:

In diesem Urteil liegt erneut Sprengstoff zu Lasten der Werkstatt bzw. eine deutliche Stärkung der Verbraucherrechte. Für Juristen überraschend legt der BGH das Gesetz (§ 281 BGB) weit zu Gunsten des Käufers aus, dessen Aufforderungen und scheinbar unklare Fristsetzungen ("umgehend") ohne weiteres zu Schadenersatzansprüchen gegenüber der Werkstatt führen können, wenn diese dem Kundenverlangen nicht zügig nachkommt.