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Aufklärungspflicht des Verkäufers hinsichtlich Zwischenhändler |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit der Gebrauchthändler verpflichtet ist, den Käufer über die Historie eines Gebrauchtwagens aufzuklären - insbesondere über die Tatsache, dass er seinerseits den PKW kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem anderen "fliegenden Zwischenhändler" angekauft hatte (BGH, Urt. vom 16.12.2009, VIII ZR 38/09). Der betroffene Kunde hatte den Händler auf mehr als 7.000,00 Schadenersatz verklagt, denn: Der Zwischenhändler tauchte nicht im KFZ-Brief auf, der Kunde argwöhnte eine mögliche Manipulation des Kilometerzählers und meinte, dass er den PKW bei Kenntnis der Sachlage nicht gekauft hätte. Seine Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der BGH führte aus, dass der Gebrauchtwagenhändler verpflichtet sei, den Kunden über alle Umstände aufzuklären, die für den Kaufentschluss von Bedeutung seien. Dazu gehöre es auch, den Kunden darüber aufzuklären, dass er den PKW seinerseits (ohne Eintragung im KFZ-Brief) kurz zuvor von einem "fliegenden" Zwischenhändler unbekannter Identität aufgekauft habe - denn dann liege der Verdacht nahe, dass Manipulationen am Kilometerzähler vorgenommen wurden, insgesamt seien deshalb die Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug als nicht verlässlich anzusehen. Der Verkäufer könne sich nicht einmal mit der Klausel "Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers" retten, diese Angabe sei in einem solchen Fall ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall hatte der Händler die Herkunft von einem unbekannten Zwischenhändler sogar vorsätzlich verschwiegen, was erschwerend hinzukam.
Fazit:
Jeder Händler ist gut beraten, seine Kunden über alle, die Kaufentscheidung beeinflussenden Umstände lückenlos aufzuklären. Dazu gehört jetzt nach der Auffassung des BGH auch der Umstand, dass der PKW von einem "fliegenden Zwischenhändler" stammt und damit eine Unklarheit in der Fahrzeughistorie aufweist. Tut er dieses nicht, drohen erhebliche Schadenersatzansprüche.
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