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Hoher Schadenersatz bei Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens möglich |
Wenn der Käufer eines PKW diesen nicht abnimmt, steht dem Händler bei entsprechender Vereinbarung pauschaler Schadenersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises zu. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) am 14.04.2010 (VIII ZR 123/09) im Falle eines vom Kunden nicht abgenommenen Gebrauchtwagens für € 29.000,00. Dank einer Klausel in den Geschäftsbedingungen des Händlers, die dem Kauf zugrunde lagen, musste der Kunde € 2.900,00 an pauschalem Schadenersatz an den Händler zahlen. Zwar liessen die Geschäftsbedingungen auch die Möglichkeit zu, einen geringeren Schaden nachzuweisen, diesen konnte der Kunde aber nicht erbringen.
Fazit:
Die Nichtabnahme eines verbindlich bestellten Fahrzeuges kann den Käufer teuer zu stehen kommen. Den Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Schaden beim Händler entstanden ist, wird der Kunde kaum erbringen können. Zudem ist der Schaden im Einzelfall bei konkreter Berechnung sogar oft noch höher. Eine Einigung mit dem Händler ist daher in jedem Falle sinnvoll.
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