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Autohändler hat das Recht zur Nacherfüllung ohne Bedingungen des Käufers |
Die Pflicht des Autokäufers, einen PKW mit Mängeln dem Verkäufer zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen, beschäftigte den BGH bei einem PKW aus französischer Produktion (BGH, Urt. vom 10.03.2010, VIII 310/08). Hier ging es um Elektronikdefekte kurz nach der Fahrzeugübergabe. Der Bitte des Autohauses, das Fahrzeug überprüfen zu dürfen, kam der Kunde nicht nach, es sei ihm nicht zuzumuten, deswegen die Werkstatt aufzusuchen. Der Kunde befürchtete, dass Nachbesserungen erfolglos bleiben würden und verlangte als Voraussetzung für die Überprüfung die Lieferung eines Ersatzfahrzeuges. Dann erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag, als sich der Händler auf dieses Ansinnen nicht einließ. Der BGH führte aus, dass der Käufer es unterlassen habe, dem Verkäufer den PKW zur Untersuchung zu überlassen. Dieses Nacherfüllungsverlangen sei aber Voraussetzung für weitere Rechte des Kunden wie der Rücktritt oder Schadenersatz. Der Käufer müsse auch bereit sein, den PKW dem Verkäufer körperlich zu überlassen, zudem könne der Kunde nicht die Untersuchung davon abhängig machen, dass der Verkäufer sich mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung einverstanden erklärt. Die Klage des Kunden wurde somit in allen Instanzen abgewiesen.
Fazit:
Es ist von großer Wichtigkeit, dem Verkäufer den PKW mit Fahrzeugmängeln zur Untersuchung zu übergeben. Dieses von Bedingungen abhängig zu machen, verstößt gegen das Recht des Autohauses umfassend zu prüfen, ob der behauptete Mangel besteht, welche Ursache er hat, wie er beseitigt werden kann und ob er bereits bei Übergabe des PKW an den Kunden vorgelegen hat.
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