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Sachmangel bei falscher Bremsflüssigkeitsanzeige eines französischen Cabrios
Wenn die Elektronik eines Neuwagens permanent einen zu niedrigen Pegelstand der Bremsflüssigkeit anzeigt, liegt ein erheblicher Sachmangel vor, der den Kunden zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. So entschied es das OLG Stuttgart im Fall eines französischen Neuwagens, bei dem die Werkstatt zweimal vergeblich versucht hatte, dieses Problem abzustellen (OLG Stuttgart, AZ: 6 U 248/08). Der Hersteller mit Firmensitz in Frankreich lehnte den Rücktritt wegen "Geringfügigkeit" gleichwohl ab, musste sich aber vom OLG Stuttgart eines Besseren belehren lassen: Selbst wenn die Kosten der Mangelbeseitigung nur geringfügig im Verhältnis zum Neupreis des PKW seien, gelte dieses nicht, wenn wie hier ein sicherheitsrelevantes Bauteil betroffen sei. Der Vorschlag des Herstellers, der Käufer solle dann eben bei jedem Aufleuchten der Warnanzeige für den Bremsflüssigkeitsstand anhalten und den Pegelstand der Bremsflüssigkeit mit Sichtkontrolle überprüfen, sei unzumutbar.

Fazit:

Nicht jeder Mangel ist erheblich und rechtfertigt den Rücktritt vom Kaufvertrag, sehr wohl aber dann, wenn wichtige Sicherheitsfunktionen eines PKW wie die Warnanzeige für den Bremsflüssigkeitsstand betroffen sind.