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Werkstatt haftet für Falscheinträge im Inspektionsheft (Zahnriemenwechsel)
Mit den kostspieligen Folgen einer unrichtigen Eintragung eines Zahnriemenwechsels im Wartungsheft hatte sich das OLG München zu befassen. Der Kunde hatte die Werkstatt auf Schadenersatz in Höhe von € 36.808,88 verklagt, da die Werkstatt fälschlicherweise den Wechsel des Zahnriemens und der Spannrolle bei Kilometerstand 135.000 bescheinigt hatte, obwohl bei 90.000 km nur der Zahnriemen für Einspritzpumpen gewechselt worden war. Hierdurch unterblieb der spätere turnusgemäße Wechsel des Nockenwellenzahnriemens mit der Folge eines kapitalen Motorschadens. Das Oberlandesgericht führte aus, dass es sich bei den Einträgen im Wartungsheft um wichtige Dokumentationen der geschuldeten Pflicht handele, rechtzeitig die herstellerseitig vorgeschriebenen Wartungen vorzunehmen (OLG München, Urt. vom 02.04.2008, 7 U 3028/07). Bei fehlerhaften Einträgen und Folgeschäden erfolge auch keine Verjährung der Ansprüche des Kunden. Das Autohaus musste hier dem Kunden die Reparaturkosten des  defekten Motors abzüglich Wertverbesserung "neu für alt" in Höhe von 44% bezahlen.

Fazit: 

Fehlerhafte Eintragungen im Inspektionsheft mit späteren Folgeschäden gehen zu Lasten der Werkstatt. Diese Einträge unterliegen in aller Regel auch nicht der kurzen Verjährung der allgemein verwendeten AGB im Kraftfahrzeughandwerk (1 Jahr) oder derjenigen im Gesetz (§ 634a BGB, 2 Jahre).