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Wartungszwang des PKW bei Garantiegeber ist unwirksam |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Fall über die Frage zu entscheiden, ob der Inhaber einer Gebrauchtfahrzeuggarantie verpflichtet ist, alle Inspektionen in der Werkstatt des Verkäufers/Herstellers durchführen zu lassen, damit er im Schadensfall Leistungen erhalten kann. Das war in der im Streit stehenden Klausel so festgeschrieben, zudem war dem Inhaber auferlegt, für den Fall, dass derartiges "unzumutbar" sein könnte, eine vorherige Genehmigung beim Garantiegeber einzuholen. Diese Klauseln hat der BGH ersatzlos kassiert und ausgeführt, das in solchen Verpflichtungen unangemessene Benachteiligungen des Kunden lägen. Dem Käufer sei es eben nicht immer zumutbar, alle Inspektionen in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, z.B. wenn eine Wartung während einer Reise fällig wird, oder der Wohnort des Kunden unverhältnismäßig weit von der Werkstatt entfernt liegt BGH, Urteil vom 14.10.2009, VIII ZR 354/08). Der BGH meint sogar, dass nicht einmal die Ausführung der Reparatur nachgewiesen sein müsse, es genüge schon die Vorlage eines Kostenvoranschlages. In den Garantiebedingungen war dieses jedoch von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig gemacht worden.
Fazit:
In aller Konsequenz hat der BGH Rechte des Käufers bzw. Garantienehmers gestärkt. Ob sich dieses Urteil in der Zukunft allerdings wirklich zum Wohle des Verbrauchers auswirkt, bleibt abzuwarten.
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