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Aufklärungspflicht bei Verkauf von Mietwagen?
Muss der Verkäufer oder Gebrauchtwagenhändler über eine vorherige Nutzung eines Gebrauchtwagens als "Mietfahrzeug" den Käufer explizit aufklären oder nicht? Diese Frage wird in aktuellen Urteilen unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird die Mietwageneigenschaft als mittlerweile normale Nutzung angesehen, da ein immer größerer Anteil der fabrikneuen Fahrzeuge zunächst als Mietfahrzeug verwendet wird, bevor es an Privatkunden weiterverkauft wird (so LG Kaiserslautern, Urt. vom 25.03.2010, 2 O 498/08). Andere Gericht meinen aber, dass beim Kauf aus der "ersten Hand" eine Aufklärungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers über die "Mietwageneigenschaft" eines PKW bestehe, wenn dieser vom Vornutzer ausschließlich als Mietfahrzeug genutzt wurde. Dann liegt etwa nach der Auffassung des OLG Stuttgart eine atypische Nutzung des PKW vor, die zu einer Wertminderung und einem Abschlag auf den Kaufpreis des Fahrzeuges gegenüber dem üblichen Preis führe (OLG Stuttgart, Urt. vom 31.07.2008, 19 U 54/08). 

Fazit: Der Verkäufer eines (möglicherweise) Mietwagens sollte allein aus Vorsichtsgründen gründlich die Vorgeschichte des PKW aufklären und im Kaufvertrag auf diese Vornutzung hinweisen. Wird in diesem Zusammenhang also entweder getäuscht oder auch unwissentlich eine Mietwageneigenschaft ausgeschlossen, kann dieses zu Ansprüchen auf Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung führen oder den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen.