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Das Ende der Nutzungsentschädigung? |
Nach dem bekannten Urteil des EUGH und der nachfolgenden Entscheidung des BGH (Az.: VIII ZR 200/05) sind die Verbraucherrechte ein weiteres mal gestärkt worden: Nutzungsentschädigung muss der Verbraucher für die Benutzung einer mangelhaften neuen Sache grundsätzlich nicht mehr bezahlen -aber:
Dieses gilt zwar auch für den Käufer eines neuen PKW, aber nur im Falle einer Ersatzlieferung. Dann kann der Verkäufer den Umtausch aber immer noch mit dem Argument verweigern, dass dieser angesichts des konkreten Mangels und des hohen Wertverlustes des Neuwagens unverhältnismäßig ist. Im Regelfall wird es daher auf eine Nachbesserung oder Wertminderung hinauslaufen.
Im Falle eines -in der Praxis zumeist vorkommenden- Rücktritts vom Kaufvertrag gilt das fragliche Urteil des BGH nicht. Bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kann der Verkäufer nach wie vor die übliche Nutzungsentschädigung vom Käufer verlangen .
Ob der EUGH aber irgendwann einmal auch diese Regelung im deutschen Recht kippt, bleibt abzuwarten. Angesichts weiterer derzeit in Brüssel anhängiger Verfahren kann dieses jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Fazit:
Das Urteil des BGH mag auf den ersten Blick für die Autobranche bedrohlich erscheinen. In der Realität wird es ein Käufer jedoch schwer haben, sich der Forderung nach Nutzungsentschädigung zu entziehen, wenn er eine "Ersatzlieferung" verlangt. Da in aller Regel der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wird, ändert sich an der Verpflichtung des Käufers zur Erstattung einer Nutzungsentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer -vorerst- nichts.
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