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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf bei Feuchtigkeitseintritt |
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Den Eintritt von Wasser oder Feuchtigkeit in das Fahrzeuginnere eines gebrauchten Geländewagens (Range Rover) muss der Käufer nicht hinnehmen. Der betroffene Käufer hatte mehrfach Wassereintritt in den Fußraum sowie Feuchtigkeit im Rücksitzbereich gegenüber dem Verkäufer gerügt, der diese Probleme aber nicht beseitigen konnte. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und konnte letztinstanzlich die von ihm gegen den Verkäufer erhobene Klage gewinnen. Der Bundesgerichtshof hat am 05.11.2008 (AZ: VIII 166/07) entschieden, dass der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte. Dem Käufer sei Feuchtigkeitseintritt im Fahrzeuginneren nicht zuzumuten, dieses stelle auch keine nur „unerhebliche Pflichtverletzung“ des Verkäufers dar. Auch dass dieser Mangel im Lauf des Prozesses durch den Sachverständigen entdeckt und (provisorisch) von diesem beseitigt wurde, ändere am Rücktrittsrecht des Käufers nichts. Entscheidend sei, dass im Zeitpunkt des Rücktritts ein erheblicher Sachmangel vorgelegen habe. Auch habe sich der Käufer nicht „treuewidrig“ verhalten, wenn er trotz der Beseitigung des Mangels durch den Sachverständigen weiter an der Klage festgehalten habe.
Fazit:
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist immer dann nicht möglich, wenn eine nur „unerhebliche Pflichtverletzung = geringfügiger Mangel“ des Verkäufers bzw. der Kaufsache vorliegt. Wenn aber im Zeitpunkt des Rücktritts aus ungeklärter Ursache und trotz mehrfacher Abhilfeversuche einer Fachwerkstatt Feuchtigkeit in das Innere eines PKW eindringt, muss das der Käufer nicht hinnehmen. Denn dadurch ist die „Gebrauchstauglichkeit“ eines PKW nach Auffassung des BGH erheblich eingeschränkt. Feuchtigkeitseintritt ist also keineswegs als Bagatelle anzusehen, auch nicht bei einem gebrauchten Geländewagen des Fabrikats Range Rover.
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